Wohnvorteil
Wer in einer eigenen Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) wohnt, erspart eine Miete für die Nutzung der Immobilie. Dies beschreibt den sogenannten „Wohnvorteil“. Er ist auch im Unterhaltsrecht relevant. Liegt ein Wohnvorteil vor, wird er in die Unterhaltsberechnung eingepreist. Sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten stellt dieser Vorteil unterhaltsrelevantes Einkommen dar.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Nutzt jemand kostenfrei eine Wohnung, die einem Dritten gehört, stellt dies nur dann einen Wohnvorteil dar, wenn der Dritte mit der entgeltfreien Zurverfügungstellung der Wohnung den Unterhaltsverpflichteten entlasten will (Beispiel: Der Vater stellt seiner Tochter nach deren Trennung von ihrem Ehemann eine in seinem Eigentum stehende Wohnung zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung). Hier wird der Wille des „zuwendenden“ Vaters nicht dahin gehen, den gegenüber seiner Tochter unterhaltsverpflichteten Schwiegersohn von Unterhaltszahlungen zu entlasten. Fehlt es – wie regelmäßig in diesen Fällen – an einer solchen Zweckbestimmung, steht ein Wohnvorteil hier nicht in Rede.
Im Übrigen gilt: Trennen sich Eheleute, die bis dahin in einer gemeinsamen oder nur einem der Ehegatten gehörenden Immobilie gewohnt haben, wird für das erste Jahr nach der Trennung für den in der Immobilie verbleibenden Ehegatten regelmäßig nicht der sogenannte Marktmietwohnvorteil (also die Bemessung des Wohnvorteiles auf Basis einer ortsüblich für die Nutzung dieser Immobilie zu zahlenden Marktmiete) berechnet, sondern nur nach dem sogenannten angemessenen Wohnvorteil.
Der angemessene Wohnvorteil stellt nicht auf den Marktmietwert ab, sondern auf einen Wohnvorteil, der – heruntergebrochen auf die veränderte Lebenssituation – dem Vorteil entspricht, den der in der Immobilie zurückbleibende Ehegatte für sich (und ggf. die bei ihm wohnenden Kinder) aufwenden müsste, um eine gemessen am Standard der früheren Ehewohnung gemessene kleinere Immobilie zu finden.
Die Rechtsprechung trägt insoweit dem Grundsatz Rechnung, dass Ehegatten nach der Trennung für eine Übergangszeit von einem Jahr sich auf die veränderte wirtschaftliche Situation einrichten sollen, bevor sie entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann sich eine veränderte Berechnungssituation ergeben.
Das erste Trennungsjahr ist insoweit auch von Bedeutung als Voraussetzung für die Scheidung. Ebenso ist es von Bedeutung für die sogenannte Erwerbsobliegenheit.
Zu berücksichtigen ist, dass auch Kinder, die mit dem betreuenden Elternteil zusammenleben, an dem Wohnvorteil des betreuenden Ehegatten partizipieren können. Auch hier ist auf den Einzelfall zu achten! Die Komplexität vieler Sachverhalte und ihre rechtlich differenzierte Betrachtung machen fachliche Beratung empfehlenswert!