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Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass eine Frist von drei Wochen eingehalten werden muss. Verstreicht eine Frist von drei Wochen nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, so kann nur noch in Ausnahmefällen die Kündigung angegriffen werden. Es empfiehlt sich daher unbedingt ein zeitnahes Handeln. Zu beachten ist, dass auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Verlängerung dieser Frist führen.