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Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Nach Urteil des EuGH vom 21.02.2018, Az. C-518/15 (Ville de Nivelles ./. Matzak) ist Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie, wenn der Arbeitnehmer zwar Zuhause ist, aber notfalls binnen acht Minuten im Betrieb erscheinen muss.

Der Kläger war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr Belgien und verlangte Bezahlung für seine Rufbereitschaftsdienste. Im Rahmen der Rufbereitschaft herrschte dort eine Vorgabe der Feuerwehr wie folgt:

  • Der Arbeitnehmer muss seinen Wohnsitz oder Aufenthalt an einem Ort haben, von dem aus die Feuerwehr von Nivelles bei normalen Verkehrsfluss und unter Einhaltung der  Straßenverkehrsordnung in höchstens acht Minuten erreicht werden kann.
  • Zudem musste der Arbeitnehmer sich während seiner Rufbereitschaft jederzeit in einer Entfernung von der Feuerwehr aufhalten, die es ihm erlaubt, sie bei normalen Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen.

Festzuhalten ist, dass der EuGH hiermit zwar nicht generell die Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinien 2003/88 wertet. Soweit allerdings Reaktionszeiten verlangt werden, die so kurz bemessen sind, dass der Arbeitnehmer sich ständig in einer sehr geringen Entfernung zum Betrieb aufhalten muss, ist dies der Fall.