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Auskunft / Zugewinn

Soweit Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertragvereinbart haben, leben sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe geschieden, kommt es auf Antrag eines oder beider Ehegatten zum sogenannten Zugewinnausgleich.

Außer zu den Stichtagen des Anfangsvermögensund des Endvermögens  ist häufig auch Auskunft zum Stichtag der Trennung zu erteilen.

Die Auskunft wird erteilt, indem bezogen auf die jeweiligen Zeitpunkte getrennte Bestandsverzeichnisse gefertigt werden, in denen - geordnet nach Aktiva und Passiva – die jeweiligen Vermögensgegenstände unter Angabe der wertbildenden Faktoren aufgelistet sind.

Bei der Erstellung des Verzeichnisses muss sorgfältig gehandelt werden!

Typische Vermögensgegenstände sind (ohne Anspruch auf Vollzähligkeit!): Immobilienbesitz, Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Schmuck, Bilder, PKW (soweit nicht zum Hausrat gehörig), Fondsbeteiligungen, Antiquitäten, Praxisbeteiligungen, Firmenanteile, wertvolle Einrichtungsgegenstände (soweit nicht zum Hausrat gehörig).

Die Auskunft muss vollständig und richtig sein. Bitte nehmen Sie fachlichen Rat in Anspruch, um zu klären, ob einzelne Gegenstände in den Zugewinnausgleich gehören oder nicht!

Das Anfangsvermögen wird auf den heutigen Wert hochgerechnet (indexiert). Insbesondere bei langjährigen Ehen, in denen der Stichtag der Eheschließung (Anfangsvermögen) mehrere Jahre zurückliegt, kann sich durch Indexierung das Anfangsvermögen erheblich erhöhen.

Soweit Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit des von der Gegenseite vorgelegten Vermögensverzeichnisses bestehen, kann verlangt werden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Die erteilten Auskünfte sind wesentliche Grundlage der Berechnung der Ausgleichsforderung.

Insbesondere bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmen, aber auch bei anderen Vermögensgegenständen von Wert, ist häufig die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich, wenn zwischen den Beteiligten zwar nicht der Vermögensgegenstand als solcher in Streit steht (beispielsweise das Vorhandensein einer Immobilie), jedoch die Wertangaben hierüber differieren.

Im Scheidungsverbundverfahren wird der Zugewinnausgleich häufig als Stufenantrag formuliert. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe von der jeweiligen Gegenseite Auskunft über die Vermögensstände zu den jeweiligen Stichtagen verlangt, gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte beantragt und im weiteren Schritt ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt wird.