Scheidungsverbundverfahren/Folgesachen
Beantragt ein Ehegatte die Scheidung, entscheidet das Gericht von Amts wegen nur über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich, soweit von den Ehegatten Rentenansprüche erworben worden sind.
Soweit weitere Punkte regelungsbedürftig sind, können die Ehegatten (oder einer von ihnen) weitere Folgesachen in das Scheidungsverfahren einbeziehen. Dies betrifft insbesondere den Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, die Regelung des Hausrats, des Zugewinnausgleichs, des Sorgerechts und des Umgangsrechts.
Sinn des sogenannten Scheidungsverbundverfahrens ist, dass der Ausspruch der Ehescheidung erst dann erfolgen soll, wenn sämtliche Folgesachen ihrerseits entscheidungsreif sind. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Ehegatte vorschnell aus der Ehe durch Scheidung verabschieden kann, ohne dass die anderen Sachen geregelt sind.
Wichtig ist, dass Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden müssen.
In Ausnahmefällen kann ein Verbundverfahren auch aufgelöst werden, etwa dann, wenn sich die Entscheidungsreife einer Folgesache wesentlich verzögert und es unzumutbar ist, mit der Scheidung länger zuzuwarten.