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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Elternteils, Umgang mit dem aus der zwischenzeitlich gescheiterten Ehe oder gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu pflegen. Das Umgangsrecht hat mit dem Sorgerecht nichts zu tun. Bei gescheiterten ehelichen oder nichtehelichen Beziehungen hält sich das Kind regelmäßig bei einem Elternteil (betreuender Elternteil) dauerhaft auf, während der andere Elternteil regelmäßig Umgang mit dem Kind ausübt. Eine Ausnahme hierzu bildet das Wechselmodell.

In welchem Umfang Umgang mit dem Kind ausgeübt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend ist allein, dass der Umfang des Umganges und die Gestaltung seiner Ausübung dem Kindeswohl entsprechen.

Auch wenn es gesetzliche Regelungen hierzu nicht gibt, hat sich in der Rechtsprechung die Regel ausgebildet, dass in „Normalfällen“ der Umgang im 2-Wochen-Rhythmus zum jeweiligen Wochenende erfolgt, häufig beginnend freitags nach der Schule bis Sonntagabend.

Schulferien werden in der Regel hälftig zwischen den Eltern geteilt, Doppelfeiertage (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) werden häufig dahingehend geregelt, dass der umgangsberechtigte Elternteil am jeweils zweiten Feiertag Umgang mit dem Kind pflegt.

Maßgeblich sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse!

Bei kleineren Kindern kann in der Tendenz ein häufigerer Umgang mit jeweils kürzeren Umgangszeiten empfehlenswert sein. Es empfiehlt sich, dass Eltern eine praktikable Umgangsregelung treffen, die den Kindesbelangen entspricht.

Kommt keine Regelung zustande, sollte das Jugendamt konsultiert werden. Gelingt auch hier keine Regelung, muss das Familiengericht in Anspruch genommen werden. Dies gilt erst recht, wenn Umgang verweigert wird.