Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber auch in Wettbewerb zu treten. Sofern er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wünscht, muss er dieses explizit unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB vereinbaren.
Voraussetzungen für ein wirksames nachträgliches Wettbewerbsverbot
Es muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse vorliegen, damit ein nachträgliches Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam vereinbart werden kann.
Ein Wettbewerbsverbot darf längstens für die Dauer von zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an vereinbart werden (§ 74 a Absatz 1 Satz 3 HGB).
Das Wettbewerbsverbot muss örtlich beschränkt werden.
Für die Dauer des Wettbewerbsverhältnisses muss zwingend vertraglich im Voraus eine Karenzentschädigung nach § 74 HGB für die Dauer des Verbotes vereinbart werden, die der Höhe nach mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beinhalten muss.
Nach § 74 HGB bedarf es für ein wirksam vereinbartes nachträgliches Wettbewerbsverbot der Schriftform.
Der Arbeitgeber kann nach § 75 a HGB vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Der Verzicht hat die Wirkung, dass er mit dem Ablauf eines Jahres (!) seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird. Allerdings wird der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Unterlassung vom Wettbewerb befreit.
Weiter wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, wenn für die Kündigung kein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vorliegt oder sich der Arbeitgeber bei der Kündigung nicht bereit erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren (§ 75 Absatz 2 HGB). Die Unwirksamkeit tritt in diesem Falle jedoch nicht automatisch ein, sondern das Wettbewerbsverbot wird erst dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an diese Vereinbarung nicht gebunden erachtet.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde wirksam kündigt (§ 75 Absatz 1 HGB).
Die rechtswirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers begründet für ihn dieselben Rechte wie die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für diesen: Ihm steht das Lossagerecht zu. Die Regelung des § 75 Absatz 3 HGB, wonach der Arbeitnehmer entschädigungslos Wettbewerb zu unterlassen hat, ist wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.