Zugewinn / Zugewinnausgleich
Haben Ehegatten nach deutschem Recht geheiratet und nicht kraft Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff deutet auf den ersten Blick auf eine Gütergemeinschaft hin, dies ist jedoch falsch. Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Vermögensgegenstände bleibt, die er mit in die Ehe eingebracht hat und Eigentümer aller Vermögensgegenstände wird, die er während der Ehe zu Alleineigentum erwirbt (Abweichendes gilt beim Hausrat).
Wenn die Ehe geschieden wird, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt und die sogenannte Folgesache Zugewinn mit in das Scheidungsverbundverfahren einbringt.
Beim Zugewinnausgleich werden die Zugewinne beider Ehegatten jeweils getrennt berechnet und einander gegenübergestellt. Das bedeutet, dass bei jedem Ehegatten das sogenannte Anfangsvermögen (Vermögen zum Stichtag der Eheschließung) und das Endvermögen (Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages) berechnet werden. Die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen bildet den Zugewinn eines jeden Ehegatten. Sind die Zugewinne unterschiedlich, muss der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen. Der Ausgleichsanspruch ist stets auf Zahlung gerichtet, nicht auf Übertragung von Vermögensgegenständen.
Beispiel: Die Ehefrau geht mit einem Anfangsvermögen von Null in die Ehe. Ihr Endvermögen beträgt 60.000,00 €. Ihr Zugewinn beläuft sich folglich auf 60.000,00 €. Der Ehemann geht mit einem Anfangsvermögen von 10.000,00 € in die Ehe. Sein Endvermögen beträgt 100.000,00 €. Sein Zugewinn beläuft sich folglich auf 90.000,00 €. Die Differenz beider Zugewinne beträgt 30.000,00 €. Die Ehefrau hätte folglich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann in Höhe der Hälfte der Differenz, also in Höhe von 15.000,00 €.
Zur Ermittlung der jeweiligen Vermögensstände des Anfangsvermögens und des Endvermögens haben die Ehegatten wechselseitig Auskunftsansprüche. Sie sind verpflichtet, durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses, welches alle Aktiv- und Passivpositionen enthält, dem jeweils anderen Ehegatten Auskunft über das zu den Stichtagen vorhandene Vermögen zu erteilen und hierbei die jeweiligen wertbildenden Faktoren anzugeben, aus denen sich der Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes ergibt. Die Auskunft ist auch zu belegen.
Seit einigen Jahren besteht auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Trennung, weil erfahrungsgemäß zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages häufig erhebliche Vermögensverschiebungen stattfinden, die darauf gerichtet sind, den Zugewinn zu schmälern.
Bei der Erstellung der jeweiligen Vermögensverzeichnisse ist große Sorgfalt geboten. Es sollte auch durch Einholung fachlichen Rates geklärt werden, welche Vermögenspositionen in den Zugewinnausgleich fallen und welche nicht.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Anfangsvermögen inflationsbereinigt auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Endvermögens hochgerechnet wird. Insbesondere bei langjährigen Ehen wirkt sich dieser Inflationsausgleich dahingehend aus, dass das Anfangsvermögen nochmals erhöht wird.
Soweit der Zugewinnausgleich nicht im Rahmen der Scheidung geregelt wird, kann er auch isoliert (nach der Scheidung) geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche drei Jahre nach Scheidung der Ehe verjähren.
In besonderen Fällen kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich stattfinden.