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Gratifikation

Gratifikationen sind Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Urlaub, Abschluss des Geschäftsjahres, Jubiläen) neben dem normalen Arbeitsentgelt gewährt. Sie sind, auch wenn der Arbeitgeber sie freiwillig gewährt, keine Schenkung, sondern haben ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis. Ein allgemeiner Anspruch auf Zahlung von Gratifikationen besteht nicht. Für ihre Gewährung muss deshalb stets eine besondere Rechtsgrundlage vorhanden sein. Häufig besteht die Rechtsgrundlage in vertraglichen Vereinbarungen, wie z.B. in Form von vertraglichen Einheitsregelungen oder Gesamtzusagen. In vielen Wirtschaftszweigen sind auch tarifvertragliche Regelungen über Gratifikationen und sonstige Zuwendungen üblich. Zu nennen sind ferner Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung oder auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Eine Gratifikation kann entweder freiwillig oder widerruflich oder unter Vorbehalt vereinbart werden.

Der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers ist bei Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag bei ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlungen ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rechtsbindungswillens des Arbeitgebers bei Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann bei ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlungen den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachtsgeld durch Begründung einer betrieblichen Übung entstehen lassen (so BAG vom 08.12.2010 ‑ 10 AZR 671/09). Steht eine Sonderzuwendung im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung und ist sie vom Arbeitnehmer durch die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung verdient worden, kann ihre Zahlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dient eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung geleisteter Arbeit, sondern anderen Zwecken und knüpft sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, kann ihre Zahlung von der Erbringung einer angemessenen Betriebstreue abhängig gemacht werden (so BAG vom 18.01.2012 ‑ 10 AZR 667/10).