Zum Inhalt springen

Angemessener Lebensbedarf

Insbesondere bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes ist auf die Unterscheidung zwischen angemessenem und eheangemessenem Lebensbedarf zu achten.

Der eheangemessene Lebensbedarf orientiert sich an den Einkommensverhältnissen, die den Ehegatten während der bestehenden Ehe gemeinsam zur Verfügung standen und die ihren gemeinsamen Bedarf geprägt haben.

Beispiel:
Während der bestehenden Ehe hat der Ehemann monatlich bereinigt 3.000,00 € Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt, die Ehefrau ein solches von 1.500,00 € aus beruflicher Tätigkeit. Von dem sich ergebenden Gesamtnetto von 4.500,00 € monatlich haben beide gelebt und diesen Betrag auch jeweils verbraucht (etwa für Miete, Verpflegungskosten, Bekleidungskosten, Reisen, Kosten für Hobbys, kulturelle Veranstaltungen etc.)

Nach der Trennung und möglicherweise auch noch einen Zeitraum nach der Scheidung (einzelfallabhängig!) richtet sich der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt nach den eheangemessenen Lebensverhältnissen.

Vereinfacht errechnet sich der Ehegattenunterhaltsanspruch der Frau wie folgt: 3.000,00 € bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes minus 1.000,00 € bereinigtes Nettoeinkommen der Ehefrau = 2.000,00 €. Hiervon 3/7 = gerundet 858,00 €.

Dass sich der Anspruch der Frau auf 3/7 und nicht auf die Hälfte der Differenz der Einkommen beläuft, liegt an dem sogenannten Erwerbstätigenbonus.

Soweit sich der Unterhaltsanspruch der Frau nur nach ihrem eigenen angemessenen Lebensbedarf richtet, findet eine Abkoppelung von den ehebedingten Lebensverhältnissen statt. Maßgeblich ist dann nur noch das von der Frau erzielbare eigene Einkommen.

Beispiel:
In vorgenanntem Beispielsfall erzielt die Ehefrau 1.000,00 € monatlich bei einer Tätigkeit von 30 Wochenstunden. Bei Vollzeittätigkeit könnte sie monatlich 1.250,00 € erzielen. Soweit ihr aus besonderen Fallumständen eine Vollschichttätigkeit nicht möglich sein sollte, orientiert sich ihr eigener angemessener Lebensbedarf/eheangemessener Lebensbedarf an der Differenz zwischen dem Einkommen, was sie in ihrer eigenen Tätigkeit vollschichtig erzielen könnte (netto 1.250,00 € monatlich) und dem, was sie derzeit tatsächlich erzielen kann (monatlich 1.000 €). Der Unterhaltsanspruch beläuft sich somit auf 250,00 € monatlich. Das Einkommen des Ehemannes ist irrelevant und nur insoweit von Bedeutung, als er zur Zahlung dieses Betrages leistungsfähig ist.