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Probezeit

Eine Probezeit muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien wirksam vereinbart werden. Vereinbaren die Parteien keine Probezeit, so kommen die besonderen Regelungen zur verkürzten Kündigungsfrist nicht zur Anwendung. Ist eine Probezeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, darf diese längstens für sechs Monate vereinbart werden. Ist eine Probezeit wirksam vereinbart worden, besteht für beide Vertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Probezeit soll zur Erprobung des Arbeitnehmers auf den individuellen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Probezeit ist daher nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber bereits auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt worden ist. Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist, unabhängig von der wirksamen Vereinbarung einer Probezeit, das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.