Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
In besonderen Fällen kann Unterhalt verwirkt sein. Das bedeutet, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zwar grundsätzlich Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt geschuldet ist, aufgrund besonderer Fallumstände es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten und/oder dem unterhaltsberechtigten Kind jedoch nach Treu und Glauben verwehrt ist, Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können.
Regelmäßig verlangt die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.
Die vom Gesetz insoweit aufgestellte Hürde ist hoch.
Es bedarf der fachlichen Einzelfallprüfung, ob eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen in Rede steht.
Nicht jedes niederschwelliges Fehlverhalten reicht hierfür aus. Beim Kindesunterhalt kann ein Kontaktabbruch des Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unterhaltsverwirkung rechtfertigen.
Bedeutsamer sind die Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte in einem bestehenden Unterhaltsverhältnis gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht von sich aus darüber informiert, dass er gegenüber den früheren wirtschaftlichen Verhältnissen, die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt worden sind, nunmehr erstmals Einkommen oder aber ein höheres Einkommen erzielt und der Unterhaltsverpflichtete in Unkenntnis dieser Umstände weiterhin den auf Grundlage der ursprünglich geltenden Verhältnisse errechneten Unterhalt zahlt.
Auch hier kommt es jedoch auf eine Einzelfallprüfung an!