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Ausschlussfristen und Verfallfristen

Es besteht die Möglichkeit im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen zu vereinbaren. Es kann eine einfache Ausschlussfrist von wenigstens 3 Monaten oder aber eine gestufte Ausschlussfrist vereinbart werden, wonach der Arbeitnehmer zunächst verpflichtet ist, binnen einer Frist von 3 Monaten etwaige Ansprüche schriftlich geltend zu machen und sodann binnen weiterer 3 Monate das gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, sind unwirksam (so BAG vom 31.08.2005 ‑ 5 AZR 545/04). Sie widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Im Hinblick auf das Mindestlohngesetz vom 01.01.2015 gilt die prinzipielle Unverzichtbarkeit.  Daher sollte vorsorglich, auch wenn diesbezügliche Rechtsprechung des BAG noch nicht gegenläufig feststeht, der sogenannte Mindestlohnanspruch aus den Ausschlussfristen ausgenommen werden.

Weiterhin ist im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes vom 17.02.2016 der § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst worden. Bei Verträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, können Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben sind, nicht mehr an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden. Auch diese Neuregelung sollte daher in eine entsprechende Klausel aufgenommen werden.