Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein flächendeckender Mindestlohn von derzeit 8,84 € pro Stunde. Ab dem 01.01.2019 erhöht sich der Betrag auf 9,19 € ab 2020 auf 9,35 €.
Zusammen mit dem Mindestlohngesetz ‑ kurz MiLoG ‑ wurden auch diverse Verordnungen erlassen, welche die Inhalte des Gesetzes konkretisieren. Für die Arbeitgeber ergibt sich ein erheblicher Mehraufwand hinsichtlich der Durchführung und Dokumentation.
Im Mindestlohngesetz ist aufgeführt, welche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen die Arbeitgeber zu erfüllen haben.
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeit bezahlt wird, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst werden. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann z.B. handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Auch Arbeitspausen müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Zur Entlastung wurden zudem Verfahrenserleichterungen eingeführt, um den Dokumentationsaufwand zu minimieren. So gilt Vorgenanntes nur:
- für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV
und
- für alle Arbeitnehmer in den Branchen des § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, z.B. Baugewerbe, Speditionsbranche, Gebäudereinigungsgewerbe.
Mit der ab dem 01.08.2015 geltenden Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird diese Einkommensschwelle dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (hierzu gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. Für bestimmte ausschließliche mobile Tätigkeiten gelten außerdem Vereinfachungen. Minijobber in Privathaushalten sind komplett von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.