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Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag sollte zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schriftlich geschlossen werden. Dies dient für beide Seiten der Rechtssicherheit.

Bei der Formulierung eines Arbeitsvertrages muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als Verbraucher einzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund findet die Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Anwendung auf formularmäßig verwendete Arbeitsverträge. Eine unwirksame Klausel in einem Arbeitsvertrag führt dazu, dass diese für den Arbeitnehmer nichtig oder unwirksam ist. Der Verwender der Klausel, d. h. der Arbeitgeber, ist jedoch an diese Klausel selbst gebunden. Aufgrund der starken Prägung des Arbeitsrechts durch die Rechtsprechung empfiehlt es sich immer wieder eine aktuelle Einschätzung bestehender Arbeitsverträge vorzunehmen. Bei Abschluss des Vertrages wirksame Klauseln können nach einigen Jahren bereits unwirksam sein. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmern erheblich höhere, in der Regel finanzielle Ansprüche, zustehen. Ein Beispiel für eine Klausel, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung sein kann, ist die sog. Ausschluss- oder Verfallklausel.

In einem Arbeitsvertrag können sog. Ausschlussklauseln oder Verfallklauseln aufgenommen sein. Diese führen dazu, dass Ansprüche nur binnen einer kurzen Frist geltend gemacht werden können. Grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag der Regelverjährung (drei Jahre). Durch Tarifverträge oder Klauseln in Individualverträgen kann jedoch die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen wesentlich verkürzt werden. Insbesondere in Tarifverträgen können sehr kurzeAusschluss- oder Verfallklauseln aufgenommen sein, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder in dem Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wurde. Auch in einem Individualvertrag können Verfall- oder Ausschlussklauseln aufgenommen sein. Hierbei müssen Mindestfristen beachtet werden. Wählt der Arbeitgeber hier eine unwirksame Formulierung, so ist er ggf. selbst an die Klausel gebunden, währenddessen diese für den Arbeitnehmer nicht gilt.