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Sachbefristung

Die Sachbefristung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, die gesetzlich geregelt sind. Gründe können sein:

  • Vorübergehender Bedarf
  • Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
  • Vertretung
  • Eigenart der Arbeitsleitung
  • Erprobung
  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers
  • Vergütung aus Haushaltsmitteln
  • Gerichtlicher Vergleich

Eine Sachbefristung kann wiederholt werden. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht Grenzen gesetzt. Die Fragestellung, ob und inwieweit der jeweilig neue abgeschlossene sachbefristete Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer wirksam ist, bedarf einer Überprüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen die Anzahl der bisher geschlossenen Arbeitsverträge und die Gesamtdauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber.

Liegen Anzeichen für einen Missbrauch vor, so kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer erfolgreich eine sog. Entfristungsklage erhebt. In diesem Fall wird durch das Arbeitsgericht überprüft ob und inwieweit die Sachbefristung wirksam ist.