Trennung der Ehegatten
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 BGB).
Soweit es nicht zur räumlichen Trennung kommt (die Ehegatten wohnen fortan unter verschiedenen Adressen), reicht die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nur dann aus, wenn die Ehegatten getrennte Wohnbereiche haben und keine wechselseitige Versorgung (beispielsweise Essenkochen oder Wäschewaschen für den anderen) mehr stattfindet. Insbesondere wenn sich die Beteiligten nicht einig sind, dass sie sich trennen wollen oder noch wirtschaftlich „gepokert“ werden soll, weichen die Angaben der Beteiligten über die erfolgte Trennung häufig voneinander ab. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei einer beabsichtigten Trennung rechtlichen Rat einzuholen, um die richtigen Schritte einzuleiten.
Soweit eine räumliche Trennung erfolgt, muss sich der umziehende Ehegatte einwohnermelderechtlich ummelden.
Steuerlich ist von Bedeutung, dass Ehegatten ab dem Jahreswechsel, der auf die Trennung folgt, nicht mehr die gemeinsame steuerliche Veranlagung in Anspruch nehmen können, soweit sie diese bis dahin gewählt haben.
Erfolgt beispielsweise die Trennung am 01.03. eines Jahres, kann noch bis zum 31.12. desselben Jahres die steuerliche gemeinsame Veranlagung in Anspruch genommen werden, danach nicht mehr.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Folgejahr ein Versöhnungsversuch der Ehegatten stattgefunden hat. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine zwischenzeitliche Versöhnung den Steuervorteil der gemeinsamen Veranlagung für ein weiteres Jahr eröffnet.
Die Trennung der Ehegatten hat im Übrigen folgende Konsequenzen:
Sie leitet das Trennungsjahr ein, das Voraussetzung der Scheidung ist.
Soweit Ehegattenunterhalt beansprucht wird, muss er ab Trennung geltend gemacht werden, um in rechtlicher Hinsicht den sogenannten Verzug auszulösen. Hier ist zügiges und rechtssicheres Handeln geboten!
Das Gleiche gilt für Kindesunterhalt, der beispielsweise von dem ausziehenden Kindesvater für das im Haushalt der Mutter verbleibende Kind gezahlt werden soll.
Bewohnten die Eheleute ein im Eigentum eines oder der beiden Ehegatten stehendes Haus, richtet sich der damit verbundene Wohnvorteil des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten in der Regel nicht nach dem Marktmietwert, sondern nach dem sogenannten angemessenen Wohnvorteil. Um den sogenannten Wohnvorteil ranken sich etliche rechtliche Probleme, die rechtzeitig erkannt und behandelt werden sollten!
Soweit zum Zeitpunkt der Trennung einer der Ehegatten nur teilschichtig oder überhaupt nicht arbeitete, obwohl der objektiv vollschichtig arbeiten könnte, kann im ersten Jahr der Trennung an diesem Status festgehalten werden, bevor eine mögliche vollschichtige Erwerbspflicht eintritt.
Aus Vorgenanntem folgt, dass mit der Trennung der Ehegatten eine in rechtlicher Hinsicht mehrfach bedeutsame einjährige Zeitspanne zu laufen beginnt, die im Wesentlichen dazu dient, dass die nunmehr getrennt lebenden Ehegatten sich auf die verändert Situation einstellen können. Gleichzeitig wird mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr eine übereilte Scheidung unterbunden. Auch gilt: Es bedarf einer Einzelfallprüfung, pauschale Aussagen greifen nicht.