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Anfangsvermögen / Endvermögen

Soll der Zugewinnausgleich durchgeführt werden, bedarf es bei jedem Ehegatten der Ermittlung des jeweiligen Anfangsvermögens (Stichtag ist die standesamtliche Eheschließung; der Zeitpunkt der etwaigen religiösen Eheschließung ist irrelevant) und zum Zeitpunkt des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrages).

Zu den jeweiligen Stichtagen muss jeder Ehegatte ein Vermögensverzeichnis erstellen, welches – geordnet nach Aktiva und Passiva – die jeweiligen Vermögensgegenstände und ihre wertbildenden Faktoren enthält. Die jeweiligen Auskünfte sind auch auf Verlangen zu belegen.

Typische Vermögensgegenstände sind (die nachfolgenden Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!): Auto, Lebensversicherungen, Immobilien, Unternehmen und Beteiligungen hieran, Kapitalanlagen, Konten, mit in die Ehe eingebrachter Hausrat, nach der Trennung erworbener Hausrat, Kunstgegenstände, Unterhaltungselektronik, Antiquitäten.

Es ist empfehlenswert, sich bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses fachlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass sämtliche in den Zugewinnausgleich fallenden Vermögensgegenstände erfasst werden. Zu beachten ist auch, dass das Anfangsvermögen inflationsbereinigt auf heutige Wertverhältnisse hochgerechnet werden muss.