Zukünftige Schäden
Schadensersatzansprüche unterliegen – wie alle Ansprüche – einer Verjährung. Es kann jedoch sein, dass innerhalb der Verjährungsfrist sich nicht der gesamte Schaden zeigt und deshalb auch noch nicht abschließend beziffert werden kann.
Beispiel: Ein Haus ist bei der Errichtung unzureichend gegen Feuchtigkeit abgedichtet worden. Ob über die jetzt feststellbaren Feuchtigkeitsschäden hinaus die Feuchtigkeit auch noch in andere Teile des Mauerwerks eingedrungen ist und dort zu Schadensbildern führen wird, ist ungewiss.
In solchen Fällen geht es darum, neben der Geltendmachung des derzeit feststellbaren und bezifferbaren Schadens auch auf die Feststellung hinzuwirken, dass zukünftige weitere Schäden, die auf dem schadensauslösenden Ereignis beruhen, geltend gemacht werden können.
Diese Fallgestaltung ist insbesondere auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern von Bedeutung (siehe hierzu Medizinrecht).