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Erwerbstätigenbonus

Soweit der Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt aus den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleitet wird, ist das Einkommen des Ehegatten, der im Vergleich zum anderen Ehegatten ein höheres Einkommen erzielt, maßgebliche Bezugsgröße in der Unterhaltsberechnung.

Das unterhaltsrelevante Einkommen wird von allen Einkünften bestimmt, welches die Ehegatten erzielen.

In erster Linie ist dies regelmäßig das sogenannte Erwerbseinkommen, also jenes Einkommen, welches ein Ehegatte aus beruflicher Tätigkeit erzielt.

Beispiel: Erzielt ein Ehemann monatlich bereinigt netto 3.000,00 € Erwerbseinkommen, seine Ehefrau ein solches in Höhe von monatlich 1.000,00 €, beträgt die Differenz zwischen beiden Einkommen 2.000,00 €. Die Ehefrau hat jedoch nicht einen Anspruch auf ½ der Differenz, also 1.000,00 €, sondern lediglich auf 3/7 (gerundet 858,00 €). Dem Ehemann soll als sogenannter Erwerbstätigenbonus oder Erwerbsanreiz von seinem Erwerbseinkommen mehr verbleiben als die Hälfte, damit er motiviert ist, weiter zu arbeiten.

Der in der 3/7 Quote zum Ausdruck kommende Erwerbstätigenbonus gilt nicht bei anderen Einkunftsarten (also etwa bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder Mieten etc.). Diese Einkünfte werden in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Liegen Mischeinkünfte vor (Erwerbseinkommen und beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen), ist das unterhaltsrelevante Einkommen entsprechend differenziert zu ermitteln. Es setzt sich dann zusammen aus 6/7 der Erwerbseinkünfte und den (vollen) Nettomieteinkünften.