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Einkommensverhältnisse

Für die Berechnung von Ehegattenunterhalt und/oder Kindesunterhalt ist die Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erforderlich. Dies setzt die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft des Unterhaltsverpflichteten über seine Einkommensverhältnisse voraus.

Unterhalt wird grundsätzlich aus dem regelmäßigen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und nicht aus seinem Vermögen geschuldet (bei Letzterem sind jedoch die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte, etwa Kapitalerträge, von Bedeutung).

Beim Unterhalt wird auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abgestellt, weil der Unterhalt grundsätzlich aus den regelmäßigen wirtschaftlichen Zuflüssen des Unterhaltsverpflichteten bestritten werden soll. Dies ist in erster Linie das Erwerbseinkommen, häufig aber auch das Einkommen aus anderen Einkommensarten.

Hinzuzurechnen sind regelmäßige wirtschaftliche Vorteile des Unterhaltsverpflichteten, so etwa der Nutzungsvorteil eines PKW oder der sogenannte Wohnvorteil für die kostenfreie Nutzung einer im Eigentum des Unterhaltsverpflichteten stehenden Immobilie.

Maßgeblich für die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten ist dessen Nettoeinkommen. Abzuziehen sind somit Steuerlasten, Aufwendungen für Altersvorsorge und Krankenvorsorge sowie Pflegeversicherung, aber auch alle sonstigen regelmäßigen Belastungen des Unterhaltsverpflichteten, soweit sie unterhaltsrechtlich anerkennungsfähig sind. Insbesondere bei Schulden bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob diese unterhaltsrechtlich relevant sind oder nicht. Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind viele Einzelfragen zu prüfen. Es empfiehlt sich deshalb, fachlichen Rat einzuholen.