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Zeitbefristung

Die Zeitbefristung ist, um sie wirksam zu vereinbaren, strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz längstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Hierbei darf es innerhalb der zwei Jahre nur zu 3 Verlängerungen der zeitlichen Befristung kommen. Wird durch den Arbeitgeber die Grenze der Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages im Rahmen der Zeitbefristung und/oder die Dauer der Höchstbefristung überschritten, so ist der Arbeitnehmer automatisch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er kann dann erfolgreich eine sog. Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Hierbei muss der Arbeitnehmer allerdings beachten, dass er diese Entfristungsklage fristgerecht nach dem von dem Arbeitgeber geltend gemachten Ende der Beschäftigungszeit erheben muss.

Aus Arbeitgebersicht ergeben sich zudem Besonderheiten für den Fall, dass der Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Unternehmen beschäftigt war. Dies muss sorgfältig geprüft werden, da eine Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers den wirksamen Abschluss eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages entgegenstehen kann.