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Volljährigenunterhalt

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erhält das unterhaltsbedürftige Kind Kindesunterhalt nach den Berechnungsgrundsätzen für den Volljährigenunterhalt.

Irrtümlich wird häufig gemeint, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kindesunterhalt endet. Dies ist falsch! Kindesunterhalt wird grundsätzlich geschuldet, bis das Kind eine Ausbildung absolviert hat, so dass es danach grundsätzlich in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ob und unter welchen Umständen eine überlange Ausbildung, Ausbildungsabbrüche, aufeinander aufbauende mehrere Ausbildungen und sonstige Einzelfallumstände Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben, bedarf der fachlichen Einzelprüfung!

Wichtig ist auch, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile eintritt, also sowohl der bisher betreuende Elternteil als auch der nicht betreuende Elternteil für den Barunterhaltsbedarf des Kindes im Ganzen aufkommen müssen. Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind – wie häufig – noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, z. B. deswegen, weil die Schulausbildung noch nicht beendet ist oder aber das Kind während der nachfolgenden Ausbildung oder beispielsweise des Studiums noch zu Hause wohnt.

Der Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes errechnet sich nach dem zusammengerechneten Netto beider Elternteile. Es ist also bei beiden Elternteilen jeweils das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.

Ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile errechnet, bestimmt sich der Barunterhaltsbedarf des Kindes aus der dieser Einkommensgröße entsprechenden 4. Altersstufe (ab 18) der Düsseldorfer Tabelle.

Auf diesen Barunterhaltsbedarf ist bedarfsdeckend das Kindergeld anzurechnen, auf das das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit in eigener Person Anspruch hat.

Zieht man das Kindergeld und etwaiges weiteres unterhaltsrelevantes Einkommen des Kindes ab, verbleibt der sogenannte ungedeckte Restbedarf, den sich die Eltern – quotal nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – teilen. Fachliche Beratung ist empfehlenswert.

Bitte beachten: Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes oder eines Studenten, der nicht mehr zu Hause wohnt, führt nach der Düsseldorfer Tabelle teilweise zu abweichenden Bedarfssätzen.