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Sorgerecht

Das Sorgerecht bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Elternteils, das minderjährige Kind zu vertreten, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen und in allen wesentlichen Bereichen Fürsorge auszuüben (insbesondere Gesundheit und schulische Belange). Miteinander verheiratete Eltern üben das Sorgerecht für das minderjährige Kind gemeinschaftlich aus.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Kindesmutter das Sorgerecht. Der Kindesvater erhält auf Antrag die Mitsorge für das minderjährige Kind, soweit keine Gründe des Kindeswohls entgegenstehen.

Wird die Ehe der Eltern geschieden, verbleibt es gleichwohl beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für das noch minderjährige Kind, es sei denn, dass ein Ehegatte die Übertragung des Sorgerechtes auf sich allein beantragt.

Anträge auf alleinige Übertragung der elterlichen Sorge sind im Übrigen von Scheidungsverfahren unabhängig. Sie können jederzeit gestellt werden, wenn das Kindeswohl die Aufhebung der bis dahin bestehenden gemeinschaftlichen elterlichen Sorge erforderlich macht. Im Bedarfsfall können auch Eilentscheidungen des Familiengerichts beantragt werden.

Da das Sorgerecht als Bestandteil des Elternrechts grundgesetzlichen Schutz genießt und deshalb ein hohes Rechtsgut ist, sollten Sorgerechtsanträge nicht leichtfertig gestellt werden. Erfordert das Kindeswohl eine Sorgerechtsentscheidung, ist auch zu prüfen, ob die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge (etwa Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreichend ist.

Es empfiehlt sich, hierzu fachlichen Rat einzuholen.

Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht zu unterscheiden.