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Befristung

Ohne eine gesonderte Regelungen hierzu werden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich unbefristet abgeschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist jedoch für die Vertragsparteien möglich. Die Hauptquelle der Befristung sind nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz die sog. Sachbefristung oder Zeitbefristung.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages hat zur Folge, dass durch den Arbeitgeber regelmäßig zum Ende der vereinbarten Beschäftigungszeit keine Kündigung ausgesprochen werden muss. Das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Beendigungserklärung bedarf. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist bei der Vereinbarung einer Befristung zu berücksichtigen, dass er selbst sich ebenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum an den Arbeitgeber bindet. Zudem ist jedoch auch regelmäßig zu prüfen, ob im Falle einer Wiederholung einer Befristungsvereinbarung diese auch tatsächlich wirksam ist.