Unterhaltsverpflichtungsurkunden
Beim Kindesunterhalt besteht ein Anspruch des Kindes (das in dieser Sache regelmäßig durch den ihn betreuenden Elternteil vertreten wird), den Kindesunterhalt titulieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn der Kindesunterhalt freiwillig und in voller Höhe gezahlt wird. Zur Titulierung des Kindesunterhaltes bedarf es keiner gerichtlichen Geltendmachung. Der Unterhaltsverpflichtete kann die entsprechende Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamtseines Wohnortes titulieren lassen.