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Urlaub

Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) bzw. 24 Arbeitstagen (6-Tage-Woche) im Jahr. Darüber hinaus wird regelmäßig in Tarifverträgen oder Individualverträgen ein zusätzlicher Urlaubsanspruch gewährt.

Für Teilzeitbeschäftigte wird der Urlaubsanspruch anteilig nach den tatsächlichen Arbeitstagen in der Woche ermittelt.

Grundsätzlich ist der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Er kann in Ausnahmefällen auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden. Dies gilt jedoch nur dann wenn der Urlaub aus betriebsbedingten Gründen oder aus Gründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht im Kalenderjahr angetreten werden konnte. Zudem muss der Arbeitnehmer ein Verlangen auf Übertragung des Urlaubsanspruchs stellen. Ein Grund der in der Person des Arbeitnehmers liegen kann ist insbesondere eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Urlaub kann während einer Erkrankungszeit des Arbeitnehmers nicht gewährt werden.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubes, so kann er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. In diesen Fällen kann er den Urlaub, den er während der Erkrankungszeit nicht nehmen konnte, zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Ist der Arbeitnehmer langzeiterkrankt, so verfällt sein Urlaubsanspruch nicht. Der Urlaub wird über das gesamte Folgejahr hinweg mitgenommen. Er verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Urlaubsjahres. Dies bedeutet also, dass ein Arbeitnehmer, der seit dem Beginn des Jahres 2016 erkrankt war und im Januar 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, den gesamten Urlaubsanspruch für den Zeitraum 2016, 2017 und den ersten Monat des Jahres 2018 beanspruchen kann. Der Urlaub ist dann im Rahmen der Urlaubsabgeltungals finanzieller Anspruch zu gewähren.

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