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Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer, der über eine Schwerbehinderung in Höhe von eines GDB 50 oder mehr verfügt, erfährt in einigen Aspekten einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Tage Sonderurlaub im Jahr hat. Dieser ist zusätzlich zu dem gesetzlichen, tarifvertraglichem oder individualvertraglichem Urlaub zu gewähren.

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber zwingend vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt anhören. Ansonsten ist die Kündigung nichtig. Der Arbeitgeber muss allerdings darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer ihn über die Schwerbehinderung unterrichtet. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so muss er zeitnah auf eine Kündigung reagieren. Im Übrigen verwirkt er seine Ansprüche, die sich aus der Stellung als Schwerbehinderter oder einem gleichgestellten Arbeitnehmer ergeben.

Zu unterscheiden ist jedoch der Arbeitnehmer, der einen GDB von 30 aber weniger als 50 belegen kann. Dieser Arbeitnehmer kann einen sog. Gleichstellungsantrag stellen. Durch diesen Gleichstellungsantrag wird er im Hinblick auf den Kündigungsschutz genauso behandelt, wie der schwerbehinderte Arbeitnehmer. Einen Anspruch auf Sonderurlaub hat er indessen jedoch nicht.