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Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern grundsätzlich bis zum Abschluss einer Ausbildung unterhaltverpflichtet. Es wird zwischen dem Unterhalt für ein minderjähriges Kind und dem Unterhalt für ein volljähriges Kind unterschieden.

Wie wird der Unterhalt für ein minderjähriges Kind berechnet?

Lebt das Kind bei nur einem Elternteilt, erfüllt dieser betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Erbringung von Naturalleistungen (Versorgung des Kindes). Barunterhaltspflichtig ist grundsätzlich nur der andere - nicht betreuende - Elternteil.

Die Höhe des zu zahlenden Barunterhaltes richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe dort auch Berechnungsbeispiele).

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle nur den sogenannten Elementarunterhalt erfasst, also jenen Unterhaltsbedarf, mit dem die täglichen Bedürfnisse des Kindes abgedeckt werden. Nicht enthalten sind in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes sowie sogenannter Sonderbedarf oder Mehrbedarf.

Die Höhe des sich nach der Düsseldorfer Tabelle bemessenen Elementarunterhaltes richtet sich als nach den Einkommensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils. Das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen muss sorgfältig ermittelt werden. Es bedarf auch eingehender Prüfung, welche Abzugspositionen unterhaltsrelevant sind.

Das Kindergeld steht bis zu Volljährigkeit des Kindes rechnerisch beiden Elternteilten jeweils zur Hälfte zu, so dass sich die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach der Düsseldorfer Tabelle um die Hälft des Kindergeldes reduziert, wenn der betreuende Elternteil (wie es regelmäßig der Fall ist) das Kindergeld bezieht.

Wie wird der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet?

Bei volljährigen Kindernsind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet, unabhängig davon, ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht. Beide Elternteile sind beim Volljährigenunterhalt quotal nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt für das Kind verpflichtet. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den zusammengerechneten Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Die Summe beider Einkommen ist die entsprechende Bedarfsgröße nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe dort auch Berechnungsbeispiele).

Nach Volljährigkeit des Kindes steht das Kindergeld dem Kind selbst zu. Die Höhe des Kindesgeldes wird auf die sich ergebende Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile angerechnet. Soweit das Kind über kein eigenes Einkommen verfügt (etwa Ausbildungsvergütung oder Zinseinnahmen aus Kapitalanlagen), teilen sich die Eltern den sogenannten Restbedarf quotal nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hier bedarf es einer sauberen und rechtssicheren Berechnung!

Zu beachten ist, dass Studierende und Kinder mit einem eigenen Haushalt einen von den vorgenannten Ausführungen abweichenden Unterhaltsbedarf haben können. Die Vielschichtigkeit der möglichen Fallgestaltungen bedarf auch hier regelmäßig einer eingehenden Beratung.

Wichtig: Kindesunterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhalt geltend gemacht wird. Beispiel: Kindesunterhalt könnte ab Juli beansprucht werden, er wird aber erst im Oktober geltend gemacht. Die Monate Juli bis einschließlich September sind verloren!

Zur Geltendmachung des Unterhaltes muss der unterhaltschuldende Elternteil in Verzug gesetzt werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass der unterhaltschuldende Elternteil zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrages aufgefordert wird oder aber er zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgefordert wird. Der unterhaltschuldende Elternteil ist zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens verpflichtet, ebenso zur Vorlage von Belegen. Inverzugsetzungen sind häufig rechtlich unzureichend und führen deshalb zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten. Deshalb: Rechtzeitig handeln und auf rechtssichere Formulierung achten!

Bei minderjährigen Kindern macht der das Kind betreuende Elternteil Auskunfts- und Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend (auch bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern), volljährige Kinder müssen die entsprechenden Ansprüche selbst geltend machen.

Zu viel geleisteter Unterhalt kann regelmäßig nicht zurückgefordert werden.

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, die berechtigterweise zur Verweigerung der Zahlung von Kindesunterhalt führt, ist nur ausnahmsweise gegeben. Hier bedarf es einer eingehenden Einzelfallprüfung!

Grundsätzlich besteht ein Anspruch darauf, über den geschuldeten Kindesunterhalt einen vollstreckbaren Titel errichten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kindesunterhalt bisher freiwillig und in voller Höhe gezahlt worden ist. Die einfachste (und zugleich kostenfreie) Möglichkeit zur Errichtung eines Unterhaltstitels ist die Errichtung einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde durch das Jugendamt.