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Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Voraussetzung ist also nicht nur der Ablauf des Trennungsjahres, sondern die Ehe muss auch gescheitert sein. Dies ist der Fall, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht mehr aufnehmen will.

Der Scheidungsantrag ist beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) zu stellen. Hierfür ist anwaltliche Vertretung erforderlich.

Über den Ausspruch der Scheidung hinaus regelt das Familiengericht von Amts wegen nur den Ausgleich der während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften (den sogenannten Versorgungsausgleich).

Sonstige Folgesachen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden könnten oder sogar sollten (Umgangsrecht, Sorgerecht, Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat) werden nur in das Scheidungsverfahren einbezogen, wenn dies einer der Beteiligten beantragt.

Wird das Scheidungsverfahren um eine oder mehrere der vorgenannten Folgesachen erweitert, entsteht ein sogenanntes Scheidungsverbundverfahren. Grundsätzlich gilt für solche Verfahren, dass die Scheidung erst dann ausgesprochen wird, wenn alle anderen Folgesachen entscheidungsreif sind.

Unter Umständen können Verfahren aus diesem Grunde leicht eine mehrjährige Dauer erreichen. Empfehlenswert ist deshalb zumeist, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung eine sogenannte Scheidungsfolgenregelung zu treffen, in der ohne weitere Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe die erforderlichen Regelungen schneller und häufig kostengünstiger getroffen werden können. Hierzu bedarf es regelmäßig fachlicher Beratung!

Bleibt es bei einer „einfachen“ oder „unstreitigen“ Scheidung, weil der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt und außer dem vom Gericht durchzuführenden Versorgungsausgleich nichts gerichtlich zu regeln ist, benötigt der andere (der Scheidung zustimmende) Ehegatte keine eigene anwaltliche Vertretung. Häufig wird in diesen Fällen irriger Weise davon gesprochen, dass beide Beteiligten „einen Anwalt“ haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Anwalt darf nur einen der Beteiligten vertreten. Der andere Beteiligte benötigt keinen Anwalt und ist deshalb in einem solchen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung, soweit er keine eigene anwaltliche Vertretung wünscht oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt.

Denkbar ist auch, dass nach Ablauf des Trennungsjahres der andere Ehegatte der eingereichten Scheidung widerspricht.

In diesen Fällen muss das Gericht entscheiden, ob es die Ehe für gescheitert hält oder ob noch eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten steht. Kommt das Gericht zu dieser Entscheidung, wird nicht geschieden.

Nach dem Ablauf von insgesamt drei Trennungsjahren gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet. In diesem Fall wird die Scheidung ausgesprochen, selbst wenn der andere Ehegatte widerspricht.

Ausnahmsweise kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen in der Praxis nur selten vor.