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Ehegattenunterhalt

Mit der Trennung der Ehegatten lösen diese ihre bis dahin bestehende eheliche Lebensgemeinschaft auf. Abgesehen vom Scheitern der persönlichen Beziehung endet damit auch die durch die Ehe begründete Wirtschaftsgemeinschaft. Das gemeinsame Leben, das durch gemeinsames Wirtschaften kostengünstiger ist als das Führen zweier Einzelhaushalte, findet ein Ende.

Die wechselseitige Verpflichtung der Eheleute zum Beistand und die daraus folgende eheliche Solidarität enden nicht mit der Trennung, sondern wirken mindestens bis zur Scheidung, oft noch darüber hinaus, fort.

Eine wesentliche Folge ist die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.

Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung reicht der Bereich des Trennungsunterhaltes. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung greift der Bereich des nachehelichen Unterhaltes. Beide Unterhalte sind wesensverschieden, werden aber im Wesentlichen in gleicher Weise errechnet. Grundsätzlich gilt: Bei der Vielzahl der zu berücksichtigenden Besonderheiten und Einzelfallumstände sollte fachliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Ehegattenunterhalt geltend oder abgewehrt werden soll.

Wie berechnet sich Trennungsunterhalt?

Voraussetzung einer Trennungsunterhaltsverpflichtung ist, dass der eine Ehegatte über ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen verfügt als der andere. Bleibt nach Abzug aller unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt) eine Differenz zum unterhaltsrelevanten Einkommen des anderen Ehegatten, soll dieser Unterschied ausgeglichen werden, so dass beide Ehegatten bis zur Scheidung über ein in der Höhe vergleichbares Einkommen verfügen.

Haupteinkommen ist in der Regel dasjenige aus beruflicher Tätigkeit (sogenanntes Erwerbseinkommen), gleich, ob auf selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit beruhend.

Hier ist eine Besonderheit zu beachten: Verfügt der unterhaltsverpflichtete Ehegatte beispielsweise über ein bereinigtes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von 3.000,00 € und der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein solches von 2.000,00 €, wird die Differenz zwischen beiden nicht schlicht halbiert, so dass beide im Endeffekt über 2.500,00 € verfügen. Vielmehr soll der unterhaltsverpflichtete Ehegatte einen Anreiz behalten, weiter seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb wird ihm der sogenannte Erwerbstätigenbonus gewährt. Das bedeutet, dass er nur 3/7 der Einkommensdifferenz aus beruflicher Tätigkeit als Unterhalt zahlen muss. Im Beispielsfall bedeutet dies: 3.000,00 € Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten minus 2.000,00 € Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten = 1.000,00 €. Unterhaltsanspruch: 3/7 = 428,57 €.

Soweit Einkommen aus anderen Einkunftsarten erzielt wird (etwa Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte, aber auch Renteneinkommen etc.), das nicht aus einer beruflichen Tätigkeit resultiert, werden diese Einkünfte nach dem Halbteilungsgrundsatz in die Berechnung eingestellt.

Unterhaltsberechnungen können insoweit also durchaus komplexer sein, wenn etwa sowohl Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch aus Nichterwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind (sogenannte Mischeinkünfte).

Wichtig ist in jedem Fall, zuvor exakt das unterhaltsrelevante Einkommen bei beiden Beteiligten zu ermitteln, insbesondere also auch die unterhaltsrelevanten Belastungen vollständig zu erfassen. Pauschale Empfehlungen verbieten sich, es ist eine fachlich fundierte Einzelberatung erforderlich.

Der Geltendmachung des Trennungsunterhaltes geht deshalb regelmäßig die Aufforderung zur Erteilung der Auskunft über das Einkommen voraus.

Wichtig: Soweit Trennungsunterhalt verlangt werden soll, muss er unmittelbar nach der Trennung geltend gemacht werden (insoweit reicht die Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt). Tut man dies nicht, gerät der Unterhaltsschuldner nicht in Verzug. Aufgelaufene Rückstünde können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich im Mai, der Trennungsunterhaltsanspruch wird aber erst im September geltend gemacht. Der Zeitraum von Mai bis einschließlich August ist verloren!

Es ist deshalb auf eine rechtzeitige und rechtssichere Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu achten!

Auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann vertraglich nicht verzichtet werden!

Leistet der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht freiwillig nach Aufforderung Trennungsunterhalt, empfiehlt es sich regelmäßig, im Wege einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Familiengericht den entsprechenden Unterhalt zu erwirken. Schnelles Handeln ist hier oft geboten, weil ansonsten eine wirtschaftliche Notlage drohen kann. Wegen der prozessualen und materiell-rechtlichen Besonderheiten eines solchen Verfahrens ist rechtliche Beratung empfehlenswert.

Vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt.

Er kann nur beansprucht werden, wenn der Ehegatte, der nach Rechtskraft der Scheidung für sich Unterhalt begehrt, einen entsprechenden Unterhaltstatbestand des nachehelichen Unterhaltes (§§ 1570 ff. BGB) verwirklicht.

Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass mit der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich die Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten für sein eigenes Leben einsetzt. Deshalb wird nachehelicher Unterhalt nur zugesprochen, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn die Ehegatten hierüber eine Regelung in einem Ehevertrag oder in einer sonstigen vertraglichen Regelung getroffen haben.

Die wesentlichen, vom Gesetzgeber normierten Tatbestände des nachehelichen Unterhaltes sind Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB).

Die natürlichen Interessen der Unterhaltsparteien sind darauf gerichtet, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte möglichst lange und möglichst viel Unterhalt erhält, während der unterhaltsverpflichtete Ehegatte möglichst wenig und möglichst kurze Zeit Unterhalt zahlen will. Von diesen Interessengegensätzen sind nahezu alle Unterhaltsstreitigkeiten geprägt.

Von besonderer Bedeutung ist es deshalb, im Konflikt über den nachehelichen Unterhalt die unterschiedlichen Interessen juristisch gut begründet und belastbar darzustellen und durchzusetzen.

Nach der Novellierung des Unterhaltsrechtes dreht sich die Diskussion häufig um ehebedingte Nachteile.

Nicht selten hat der unterhaltsbegehrende Ehegatte wegen der Ehe und/oder der Kinder eine eigene berufliche Tätigkeit aufgegeben. Nach der Trennung gelingt es ihm häufig nicht, die seinerzeit abgebrochene berufliche Karriere fortzusetzen, insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich viele Jahre ins Land gegangen sind. Die Differenz zwischen dem, was dieser Ehegatte heute verdienen könnte, wenn er die Karriere ununterbrochen fortgesetzt hätte und dem, was er wegen der Unterbrechung heute (nur) verdienen kann, stellt den ehebedingten Nachteil dar, um dessen Vorhandensein und Größe oft gestritten wird. Die Gerichte haben zum Problem des ehebedingten Nachteils mittlerweile eine recht differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die bei der Geltendmachung bzw. bei der Abwehr nachehelicher Unterhaltsansprüche beachtet werden muss!