Schadensersatz (immateriell)
Neben dem materiellen Schadensersatz gibt es den sogenannten immateriellen Schadensersatz. Der Begriff umfasst insbesondere das sogenannte Schmerzensgeld.
§ 253 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Wichtig: Schmerzensgeld gibt es nicht bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen (siehe auch materieller Schadensersatz). Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich an den Einzelfallumständen. Es existieren auch sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen, die teilweise dem Geschädigten extrem hohe Schmerzensgelder bewilligen, sind Schmerzensgelder in Deutschland vergleichsweise gering, selbst wenn die erlittene Verletzung aus Laiensicht bedeutend erscheint. Allerdings ist eine Tendenz erkennbar, wonach auch in Deutschland für einzelne Verletzungen höhere Schmerzensgelder zugesprochen werden als in früheren Zeiten.