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Urlaubsabgeltung

Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nur in Ausnahmefällen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen den Urlaub während der Beschäftigungszeit nicht mehr nehmen konnte. Im Übrigen gibt es keine Möglichkeit, sich den Urlaub in Geld auszahlen zu lassen. Hiermit soll vermieden werden, dass das hohe Schutzgut des in Natura zu gewährenden Jahresurlaubes beeinträchtigt wird.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann sich nach der Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Es gibt aber auch andere Fälle wie z.B. ein Ausscheiden eines Arbeitnehmers nach der Elternzeit. Hierbei sind dann besondere Bedingungen zu berücksichtigten, binnen derer der Urlaubsanspruch verfällt. Hier gelten für langzeiterkrankte Arbeitnehmer aber auch Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in Elternzeit andere Grundlagen zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, als bei Arbeitnehmern, die ohne diese Voraussetzung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. In den Fällen der Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Elternzeit können sich Urlaubsansprüche für mehrere Jahre für den Arbeitnehmer ergeben.