Skip navigation

Ehebedingter Nachteil

Seit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 nimmt der Begriff des „ehebedingten Nachteils“ bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts besondere Bedeutung ein. §1578b BGB eröffnet die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§1578b Abs. 1, Sätze 1 und 2 BGB).

Naturgemäß strebt der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (häufig der frühere Ehemann) eine Reduzierung oder gar den Fortfall der Ehegattenunterhaltspflicht an, während der andere Ehegatte (häufig die frühere Ehefrau) daran interessiert ist, den Unterhaltsanspruch möglichst lange und möglichst auf hohem Niveau zu behalten.

Wie sich aus der vorstehenden Gesetzesformulierung ergibt, kommt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches auf den angemessenen Lebensbedarf auch dann in Betracht, wenn von dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten gemeinschaftliche Kinder zu versorgen sind, soweit deren Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Wesentlich ist im Weiteren, ob ein ehebedingter Nachteil beim unterhaltsbegehrenden Ehegatten vorliegt. Beim ehebedingten Nachteil wird geprüft, ob der unterhaltsbegehrende Ehegatte bei einer hypothetischen Betrachtung bei einem Wiedereintritt in seinen früheren Beruf finanziell so anknüpfen könnte, als hätte er die berufliche Karriere wegen der Ehe und/ oder der Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder nicht abgebrochen oder unterbrochen.

Beispiel: Die unterhaltsberechtigte Ehefrau war als beamtete Lehrerin nach der Besoldungsgruppe A12 vollzeitbeschäftigt, bevor sie wegen der Geburt des ersten Kindes aussetzte und sich sodann der Kindererziehung - auch der nachfolgenden zwei weiteren Kinder - widmete. Nach der Trennung der Eheleute (das jüngste Kind ist bereits 15 Jahre alt) will Frau A wieder in ihren angestammten Beruf einsteigen. Sie setzt mit einer Vollschichttätigkeit nach Besoldungsgruppe A12 ein. Wäre von der Ehe und/oder den Kindern nie die Rede gewesen, hätte sie heute - eine normale Karriere vorausgesetzt – eine Besoldung nach A14.

Die Differenz zwischen dem, was Frau A nach beruflicher Unterbrechung heute verdienen kann und was sie ohne Unterbrechung hätte verdienen können, bildet den ehebedingten Nachteil.

Bei der Bemessung des ehebedingten Nachteils kommt es also maßgeblich auf hypothetische Karriereverläufe an. Die Rechtsprechung zur Problematik des ehebedingten Nachteils ist naturgemäß einzelfallabhängig. Das bedarf hier sorgfältiger Prüfung!