Abfindung
Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung.
Häufig lässt wird aber in einem Kündigungsschutzverfahren oder außergerichtlich eine vergleichsweise Einigung erzielt, die die Zahlung einer arbeitgeberseitigen Abfindung beinhaltet. Die Höhe der Abfindung lässt sich nicht pauschal beziffern. Die sogenannte Regelabfindung berechnet sich nach 0,5 Bruttomonatsgehältern pro vollem Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber. Dies ist jedoch nur eine Faustformel, die eine ungefähre Orientierung bieten soll. Je nach Prozessaussichten können die Abfindungszahlen wesentlich geringer aber auch um ein Vielfaches höher ausfallen.
Ausnahmen können dann bestehen, wenn in dem Betrieb ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan getroffen wurde, der bereits eine Regelung für die Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsieht. Auch hier lassen sich jedoch für Arbeitnehmergruppen, die ggf. nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplans fallen (befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder leitende Angestellte) in den meisten Fällen Einigungen mit dem Arbeitgeber finden. Voraussetzung ist in der Regel, dass zunächst die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird. Erst die Einleitung dieses Verfahrens eröffnet in den meisten Fällen überhaupt die Möglichkeit über einen Abfindungsanspruch zu verhandeln.