Skip navigation

Abmahnung

Eine Abmahnung ist ein Mittel des Arbeitgebers um einem Arbeitnehmer gegenüber zu signalisieren, dass er mit einem Fehlverhalten nicht einverstanden ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen androht.

Der Arbeitgeber sollte grundsätzlich jeweils das mildeste Mittel bei einer Sanktionierung des Arbeitnehmers wählen. Zunächst ist hier die Ermahnung, in der nächsten Stufe die Abmahnung und als letztes und härtestes Mittel die Kündigung zu erwähnen.

Einer Abmahnung bedarf es jedoch dann nicht, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis in das Arbeitsverhältnis grundlegend erschüttert ist. In diesen Fällen ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten länger an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten und er kann unmittelbar eine Kündigung aussprechen. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesen Fällen die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zu wehren.

In vielen Fällen der verhaltensbedingten Kündigung ist es jedoch notwendig, dass der Arbeitgeber zunächst eine sog. einschlägige Abmahnung ausspricht. Einschlägig ist die Abmahnung dann, wenn sie denselben Lebenssachverhalt bzw. Pflichtenkreis des Arbeitnehmers betrifft. Hierzu können z.B. Aspekte wie das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz, die fristgerechte Arbeitsunfähigkeitsmeldung und generelle Aspekte des Verhaltens am Arbeitsplatz gehören.

Der Arbeitgeber muss die Abmahnung äußerst sorgfältig formulieren, da sie formal und inhaltlich einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten muss. Tut sie dies nicht, so ist sie auch bei formalen Mängeln unwirksam und kann damit auch nicht als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden.

Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Abmahnung wehren, indem er von dem Arbeitgeber die Entfernung aus der Personalakte verlangt und/oder einen Widerspruch formuliert. Hierzu kann er auch eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Die Erteilung einer wirksamen Abmahnung ist für den Arbeitgeber mit einigen Fallstricken versehen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere, wenn die Abmahnung als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung dienen soll, ist eine fachliche kompetente Beratung für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll.