Kündigung
Nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist unbedingt zu prüfen, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Insbesondere wenn das KündigungsschutzgesetzAnwendung findet, empfiehlt sich regelmäßig die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Dies kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so kann der Arbeitgeber nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen. In diesen Fällen trägt regelmäßig der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes.
Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss der Arbeitnehmer sich unverzüglich (binnen 3 Arbeitstagen) mit der für ihn zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Es drohen ihm sonst Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes, insbesondere die Minderung des Arbeitslosengeldes.